Der langjährige und international viel beachtete Rechtsstreit um das weltberühmte Kinderlied „Baby Shark“ ist nun endgültig entschieden: Der Oberste Gerichtshof Südkoreas hat die Klage des US-Musikers Jonathan Wright, bekannt unter seinem Künstlernamen „Johnny Only“, abgewiesen. Damit bestätigte das höchste Gericht des Landes die Urteile der Vorinstanzen und sprach Pinkfong, ein Tochterunternehmen des südkoreanischen Medienunternehmens SmartStudy, von allen Vorwürfen frei.
Hintergrund des Falls
Jonathan Wright hatte 2019 Klage gegen Pinkfong eingereicht. Er behauptete, die erfolgreiche Version des Liedes basiere auf seiner 2011 produzierten Aufnahme. Diese Version sei, so Wright, nicht einfach ein traditionelles Volkslied, sondern eine eigene kreative Bearbeitung, die urheberrechtlich geschützt sei. Wright forderte Schadensersatz in Höhe von rund 30 Millionen Won (etwa 21.600 US-Dollar) und machte geltend, Pinkfong habe ohne seine Zustimmung wesentliche Elemente seiner Bearbeitung übernommen.
Gericht: Keine ausreichende Eigenleistung
Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. In seiner Begründung stellte er klar, dass das zugrundeliegende „Baby Shark“-Lied ein traditionelles, gemeinfreies Volkslied sei, das seit Generationen in verschiedenen Versionen existiere. Wrights Bearbeitung unterscheide sich nicht genügend vom Original, um als eigenständiges Werk urheberrechtlich geschützt zu werden.
Die Richter hoben hervor, dass Pinkfongs Version – mit verändertem Rhythmus, neuem Arrangement, moderner Instrumentierung und einer eigenen Bildsprache in den Musikvideos – als eigenständige kreative Schöpfung anzusehen sei. Ein Urheberrechtsverstoß liege daher nicht vor.
Pinkfongs globaler Erfolg
Seit der Veröffentlichung im Jahr 2016 hat sich Pinkfongs „Baby Shark Dance“ zu einem weltweiten Phänomen entwickelt. Das Video ist mit über 16 Milliarden Aufrufen auf YouTube das meistgesehene Video aller Zeiten. Der Song wurde in Dutzende Sprachen übersetzt, in Kinderbüchern, TV-Shows, Merchandising-Artikeln und sogar in Sportstadien verwendet.
In einer Stellungnahme begrüßte Pinkfong das Urteil und erklärte, man sei „froh, dass die kreative Eigenleistung unseres Teams anerkannt wurde“. Der Konzern kündigte an, das „Baby Shark“-Franchise weiter auszubauen.
Relevanz des Urteils
Das Urteil hat über den konkreten Fall hinaus Signalwirkung. Es macht deutlich, dass traditionelle Volkslieder grundsätzlich frei genutzt werden dürfen, sofern keine eindeutig schutzfähige kreative Bearbeitung vorliegt. Erst wenn eine Bearbeitung eine deutliche künstlerische Eigenleistung aufweist, kann sie urheberrechtlich geschützt sein.
Für Jonathan Wright ist der Rechtsweg in Südkorea mit diesem Urteil erschöpft. Sein Anwalt äußerte Enttäuschung, kündigte jedoch an, das schriftliche Urteil genau zu prüfen.
Damit ist klar: Pinkfong darf „Baby Shark“ weiterhin unangefochten als globales Kinderhit-Phänomen vermarkten – und die Ohrwurm-Melodie wird wohl noch lange durch Kinderzimmer auf der ganzen Welt hallen.
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